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«Moralisches Hacking» wird bald nicht mehr bestraft

Das deutsche Justizministerium hat beschlossen, dass sie Hacker besser schützen möchten. Zumindest, wenn diese «in guter Absicht» handeln. Juristisch ist das allerdings schwierig. Zudem herrscht Uneinigkeit, wie weit die Straffreiheit gehen soll.

«Gute Absicht» schwer Beweisbar

Bei der angepeilten Gesetzesrevision geht es konkret um den Paragrafen 202a des Strafgesetzbuchs. Dieser sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe für Personen, die «sich oder anderen unbefugt Zugriff auf besonders gesicherte Daten unter Überwindung von Sicherheitsvorkehrung» verschaffen, vor.

Gleichzeitig soll aber das Ausspähen und Abfangen von Daten in besonders schweren Fällen härter bestraft werden. Etwa, wenn der Hack aus Gewinnsucht geschehen ist oder jemandem ein Vermögensverlust entstanden ist. Aber auch, wenn zum Beispiel die Infrastruktur des Bundes oder eines Landes geschädigt wurde. Dort soll das Strafmaß auf bis zu fünf Jahre erhöht werden können.

Zankapfel Paragraf 202c StGB

Von der geplanten Änderung nicht tangiert werden soll der Paragraf 202c StGB. Dieser stellt die «Herstellung (...) oder das Zugänglichmachen von Passwörtern oder (...) dafür geeigneten Computerprogrammen(...)» unter Strafe. Damit werden sogenannte Hacker-Tools kriminalisiert, welche bereits jetzt etwa von Netzwerk-Administratoren, aber auch für die zukünftig legalen Zwecke eingesetzt werden (müssen), wie kritische Stimmen sagen.

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Seit ich herausgefunden habe, wie man bei der ISDN-Card beide Telefonkanäle für eine grössere Bandbreite aktivieren kann, bastle ich an digitalen Netzwerken herum. Seit ich sprechen kann, an analogen. Wahl-Winterthurer mit rotblauem Herzen.


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