Airwheel S3 (18 km/h)
CHF510.–

Airwheel S3

18 km/h


Frage zu Airwheel S3

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reto.bochsler

vor 10 Jahren

Guten Tag Wie sieht es aus mit dem rechtlichen? Darf man auf öffentlichen Strassen sowie Gehwege fahren? Die Segway benötigen ein Nummernschild. Ist dies auch hier der Fall?

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Sandro Rudolf

vor 10 Jahren

Hilfreiche Antwort

Das Airwheel ist nicht für den öffentlichen Strassenverkehr zugelassen. Nach der derzeitigen Gesetzeslage darf das Produkt somit nicht auf öffentlichen Strassen und Verkehrsflächen benutzt werden.

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transcom

vor 10 Jahren

kleine Ergänzung:
Für die Benutzung von Elektro-Stehroller tritt ab Anfang Juni 2015 ein neues Gesetz in Kraft. In Kürze: Die Benutzung auf Flächen für Fahrverkehr und Velo ist erlaubt. Die Benützung auf Flächen für Fussgänger ist verboten, ausser bei Verwendung als Rollstuhl durch behinderte Personen. Personen ab 16 Jahren benötigen keinen Ausweis, Personen ab 14 Jahren benötigen einen Ausweis der Kategorie G (Ladwirtschaftliche Motorfahrzeuge) oder M (Motorfahrräder). Eine periodische Nachprüfung ist nicht notwendig. Alle Angaben ohne Gewähr! Für detailierte Informationen bitte beim Strassenverkehrsamt im Wohnkanton nachfragen.

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Saxo

vor 10 Jahren

Wenn für das Fahrzeug keine Strassenzulassung besteht, dann ist dieses wohl auch nicht wirklich mit Segway vergleichbar :-)

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mathiegi

vor 9 Jahren

Das Gerät hat keine Zulassung und keinen Typenschein, wie z.B. der Segway PT.
Darum darf es weder auf der Strasse noch auf dem Gehsteig benutzt werden.
Einzig auf privaten, abgetrennten Plätzen ist ein Betrieb auf eigene Gefahr (keine Haftplichtversicherung) möglich.

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transcom

vor 10 Jahren

Keine Nummer nötig = BESSER als Segway ;-)

und das sagte unser Bundesrat:

Bern, 15.04.2015 - Der Bundesrat hat heute die technischen Bestimmungen und Verkehrsregeln für Fahrzeuge wie Elektro-Stehroller oder Elektro-Rikschas angepasst. Mit den entsprechenden Erleichterungen kann den neuartigen Fahrzeugen besser Rechnung getragen werden. Die Verordnungsänderungen treten auf Anfang Juni 2015 in Kraft.
In den vergangenen Jahren sind immer mehr elektrisch angetriebene Motorfahrzeuge in Verkehr gesetzt worden, die sich nur schwer in eine der bestehenden Fahrzeugkategorien einteilen lassen. Dazu gehören zum Beispiel selbstbalancierende Stehroller (z. B. SegwayTM) oder Velo-Rikschas mit elektrischem Hilfsmotor. Dementsprechend werden die Verkehrsregeln und die Bestimmungen zum Führerausweis den Fahrzeugen heute nicht gerecht. Das Parlament hat mit der Motion 12.3979 «Verkehrserleichterungen für elektrische Mobilitätshilfen» den Bundesrat darum beauftragt, diese Situation zu verbessern.



Neu: Gleichstellung mit E-Bikes

Die heute beschlossenen Änderungen zielen darauf ab, stehrollerartige Fahrzeuge bei den Verkehrsregeln vollständig und rikschaartige Fahrzeuge teilweise den langsamen E-Bikes (bis 25 km/h) gleichzustellen. Stehrollerartige Fahrzeuge dürfen somit neu zum Beispiel Velowege benützen. Selbstbalancierende Fahrzeuge, die auch einrädrig sein können, dürfen ab 14 Jahren mit dem Führerausweis für Motorfahrräder («Töffliausweis») und ab 16 Jahren ohne Ausweis gefahren werden. Rikschaartige Fahrzeuge dürfen ebenfalls auf Velowegen fahren, wenn sie nicht breiter sind als ein Meter. Zum Führen eines rikschaartigen Fahrzeugs berechtigen alle Motorradausweise, der Ausweis B (Personenwagen) oder der Ausweis F (Ausweis bis 45 Km/h). Das Fahren einer Rikscha ist künftig ab 16 Jahren möglich.