Kürzlich war ich im Wallis ab Brig mit dem Zug unterwegs (Juli 2020). Bei der Billettkontrolle erklärte mir die SBB-Mitarbeiterin, dass ich für den Elektro-Tretroller (Segway Ninebot MAX G30D) ein Fahrrad-Ticket lösen müsse, auch wenn dieser zusammengeklappt transportiert werde. Wenn ich diesen jedoch verpackt transportieren würde, dann müsste ich kein Ticket für den Roller lösen. Sie wisse, dass SBB-intern kaum jemand diese Bestimmung kenne. Oft werden sogar an Schaltern der SBB falsche Auskünfte erteilt. Sie zeigte mir auf ihrem Smartphone die SBB-internen Richtlinien, welche für mich eindeutig waren. Weil ich nur eine kurze Strecke unterwegs war, verzichtete die Mitarbeiterin darauf, mir die Kosten für ein Fahrrad-Ticket abzuknöpfen.
Die Suche im Internet hat ergeben, dass Elektro-Tretroller als Handgepäck akzeptiert werden (letzter Satz von 6.1.3 „andere Fahrgeräte“), wenn sie verpackt sind und als Handgepäck verstaut werden können . Siehe auch Hinweis zum Elektro-Scooter in Ziff. 7.4.1.
Die Bestimmungen sagen auch, dass ich den verpackten Tretroller nicht im Bereich für die Fahrräder hinlegen dürfe, wenn kein Platz mehr vorhanden ist.
Alliance Swisspass
T600
Gemeinsame Tarif-Nebenbestimmungen für den nationalen Direkten Verkehr und die Verbünde
6.1.2 Den Reisenden steht für ihr Handgepäck der Raum über und unter ihrem Sitzplatz zur Verfügung. In den Nischen der Plattformen darf Handgepäck untergebracht werden, wenn genügend Platz vorhanden und die Sicherheit gewährleistet ist (Fluchtwege jederzeit frei). Auf den Plattformen deponiertes Handgepäck darf nicht in den Durchgang ragen. Das Handgepäck ist von den Reisenden selbst zu beaufsichtigen. Die TU haften nur bei eigenem Verschulden.
6.1.3 Als Handgepäck, das im Fahrzeug mitgenommen werden darf, gelten leicht tragbare Gegenstände, die für den persönlichen Bedarf bestimmt sind. Die maximale Abmessung beträgt 1.20 x 0.80 x 1.00 m. Als Handgepäck zugelassen sind ebenfalls (unabhängig von der maximalen Abmessung):
• Skis und Snowboards
• Schlitten und Skibobs
• Kinderwagen, zusammengelegt. Nicht zusammengelegte Kinderwagen dürfen auf
den Plattformen der Personenwagen untergebracht werden, sofern Platz vorhanden
ist
• Veloanhänger, wenn die/der Reisende ohne Velo unterwegs ist
• Zusammengeklappte oder demontierte Velos in Tragetasche
• kleine Anhänger oder andere Fahrgeräte, sofern sie gemäss Ziffer 6.1.2 untergebracht werden können. Die Beförderung wird nur dann unentgeltlich gewährt, wenn sie verpackt transportiert werden.
7.3 Zugelassene Fahrzeuge Kategorie Fahrzeug
Gewöhnliche Velos Velo, Elektrovelo, Veloanhänger sowie ähnliche Fahrgeräte in dieser Grösse (z.B. Trottinett, Liegevelo kürzer als 2 m, usw.)
7.4 Nicht zugelassene Fahrzeuge
7.4.1 Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor (Mofa, Motorrad), Dreiertandem, mehrsitziges Liegevelo, Segway Personal Transporter, Elektro-Roller sowie Elektro-Scooter (ausgenommen als Handgepäck gemäss Ziffer 6.1.3).